Allgemeine Angebots- und Lieferbedingungen

Allgemeines
Soweit nicht besondere schriftliche Vereinbarungen getroffen werden, gelten die nachstehenden Bedingungen als integrierender Vertragsbestandteil. Alle Abma-chungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form.
Soweit sich aus den speziellen Abmachungen und den nachfolgenden Bedingungen nichts Abweichendes ergibt, gelten ergänzend die Allgemeinen Liefer-bedingungen für Maschinen und Ersatzteile des Vereins Schweizerischer Maschinen-Industrieller (VSM), jeweils gemäss der Ausgabe 2001.
Die Unwirksamkeit von einzelnen Punkten der Allgemeinen Offert- und Liefer-bedingungen bewirkt nicht deren gesamte Unwirksamkeit.

Angebote
Unsere Angebote verstehen sich in jeder Hinsicht freibleibend.Der Vertrag kommt erst durch unsere Auftrags-bestätigung zustande.

Unterlagen und Zeichnungen
Diese bleiben unser Eigentum und dürfen ohne unsere schriftliche Zustimmung keiner Drittperson, insbesondere keinen Mitbewerbern, zugänglich gemacht werden. Bei Zuwiderhandlung bleiben sämtliche Rechtsbehelfe gemäss Urheber-recht sowie Schadenersatz vorbehalten.

Geheimhaltung, Rechte
Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, Lehner AG aufgrund ihrer Tätigkeit bekannt werden, werden ebenso wie die vom Besteller zur Verfügung gestellten Unter-lagen weder Dritten zugänglich gemacht, noch weitergegeben, noch verwendet.
Der Kunde sichert Lehner AG zu, über sämtliche erforderlichen Rechte an den Lehner AG zur Verfügung gestellten Unterlagen zu verfügen (insbesondere Patentrechte, Urheberrechte, Muster- und Modellschutz). Sollte Lehner AG von Drittparteien mit Ansprüchen aus der Verletzung von Rechten konfrontiert werden, verpflichtet sich der Kunde, Lehner AG vollumfänglich schadlos zu halten und allfällige Prozesse in eigenem Namen oder im Namen der Lehner AG und auf eigene Rechnung zu führen.

Preise
Die Preise verstehen sich, wenn nicht anders vereinbart, netto ab Werk exkl. MWST und beziehen sich auf den vertraglichen Lieferumfang. Wenn im Liefer-umfang nicht speziell erwähnt, gehen sämtliche Nebenkosten, insbesondere Kosten für die Verpackung, Spedition, Zollabfertigung, Versicherung, MWST, usw. zu Lasten des Bestellers.
Wir behalten uns vor die Preise anzupassen, wenn nicht vorhersehbare Erhö-hungen von Materialpreisen (Legierungs- und Schrottzuschläge), von gesetzlichen Gebühren und Abgaben (Transport), markante Währungsschwankungen oder andere Veränderungen der Import-/Exportkosten vorkommen.

Zahlung
Bei kleineren Bestellungen < Fr. 50'000.– sind 100% des vereinbarten Preises innerhalb von 30 Tagen rein netto zu bezahlen.
Bei Bestellungen über > Fr. 50'000.– sind zu bezahlen:
  • 30% des vereinbarten Preises innerhalb 15 Tagen nach Eingang der Auftrags-bestätigung, bzw. 30 Tage nach Vertragsunterzeichnung.
  • 70% rein netto innerhalb von 30 Tagen nach Ablieferung und Rechnungs-stellung
  • Die Zahlung hat in frei verfügbaren Schweizerfranken auf das angegebene Konto zu erfolgen.
Liefertermin und weitere Lieferbedingungen
Die Lieferzeit beginnt zu laufen nach Auftragseingang, bzw. nach bereinigter, vom Kunden genehmigter Auftragsbestätigung (Pflichtenheft, Lieferbedingungen), bzw. nach Eröffnung des vereinbarten Akkreditivs.
Lehner AG ist auch bei spezieller Vereinbarung berechtigt, den Liefertermin hinauszuschieben,
  • wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten werden;
  • wenn ohne Verschulden von Lehner Ereignisse irgendwelcher Art auftreten, die bei Lehner und oder Unterlieferanten den geordneten Fortgang der Arbeiten zur Ausführung des Auftrages beeinträchtigen;
  • wenn die zur Ausführung des Auftrages erforderlichen Angaben nicht rechtzeitig eintreffen oder nachträglich geändert werden.
Im übrigen gilt Ziff. 7 der Allgemeinen Lieferbedingungen des VSM.

Ablieferung
Jeder Auftrag wird nach dem Qualitätsmanagementsystem ISO9001 abgewickelt und bei der Ablieferung entsprechend behandelt. Nach Vereinbarung erfolgt eine Abnahme in unserem Werk. Prüfpläne, Abnahmeprotokolle usw. werden entprechend den vertraglichen Vereinba-rungen ausgestellt und mitgeliefert.
Die zur Abnahme erforderlichen Betriebsmittel – sofern nicht in der Auftragsbestätigung festgelegt – sind vom Besteller kostenlos beizustellen.
Mit der Abnahme gehen Nutzen und Gefahr auf den Besteller über.
Ist der Auftraggeber bei der Abnahme nicht anwesend, so wird ihm mit dem Versand der Anlage das Prüfprotokoll zugestellt.

Gewährleistung für Aufträge ohne Lehner Engineering
Die Gewährleistung für reine Kundenarbeit beginnt mit dem Tage der Auslieferung und umfasst lediglich den Leistungsanteil der Lehner AG. Sollten gewisse Leistungsmerkmale nicht auf Anhieb erfüllt sein, verpflichtet sich Lehner AG, alles daran zu setzen, die Leistungsmerkmale zu erreichen.
Die Zusatzaufwendungen nach Ablieferung können indessen speziell verrechnet werden, wenn Lehner AG kein Verschulden trifft. Im übrigen bestimmt sich die Gewährleistung und Haftung für Mängel nach den Ziffern 10 und 11 der Allge-meinen Lieferbedingungen für Maschinen und Ersatzteile des VSM.
Gewährleistung für Produkte mit Lehner Engineering
Bei Sondermaschinen, Anlagen oder Sonderkon-struktionen handelt es sich um Prototypen, welche auf Grund eines beiderseits genehmigten Pflichten-heftes konstruiert und hergestellt werden. Das Produkt kann nur dann den Bedürfnissen des Kunden entsprechen, wenn die Anforderungen vor Konstruktionsbeginn genau formuliert wurde. Alle mündlich vereinbarten Änderungen bedürfen der schriftlichen Zustimmung durch beide Parteien. Sonst haben sie keine Gültigkeit.
Die Gewährleistung beginnt mit dem Tage der Abnahme oder Ablieferung oder der Auslieferung und dauert 12 Monate. Bei Nachbesserungsarbeiten ausser Haus gehen die Reisezeit und die Reise-spesen zu Lasten des Bestellers, die Arbeits- und Materialkosten zu Lasten der Lehner AG.
Die Garantiezeit beträgt 1 Jahr und beginnt mit der Versandbereitschaft der Arbeitsleistung.
Sofern keine Werksabnahme stattgefunden hat, hat der Besteller nach Ablieferung des Produktes, deren Beschaffenheit zu prüfen und Lehner allfällige Mängel unverzüglich schriftlich bekannt zu geben. Treten Mängel erst später zutage, so muss die Anzeige sofort nach Entdeckung derselben erfolgen. Unterlässt er dies, so gilt die Arbeitsleistung als genehmigt und die Haftung entfällt.
Die Garantie fällt dahin,
  • wenn der Besteller durch Weisungen, die er entgegen den ausdrücklichen Abmachungen von Lehner über die Ausführung erteilt, oder auf andere Weise die Mängel verschuldet hat;
  • wenn ohne Zustimmung von Lehner Änderungen oder Reparaturen an der Lieferung vorgenommen werden;
  • wenn bei Schadenfall nicht umgehend Massnahmen getroffen werden, die diesem entgegenwirken;
  • wenn Schäden infolge natürlicher Abnützung, mangelhafter Wartung, Miss-achtung von Betriebsvorschriften, übermässige Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, chemischer und elektrolytischer Einflüsse, mangelhafter ausge-führter Bau- und Montagearbeiten sowie infolge anderer Gründe, die Lehner nicht zu vertreten hat, auftreten;
  • für neue Entwicklungen und Konstruktionen (ausdrücklicher Ausschluss der Experimentier- und Erprobungsrisiken). Insbesondere für verfahrenstechnische Neuheiten; bei Prototypen ist das Experimentierrisiko nach der Inbetriebsetzung ausgeschlossen.
  • Sollten gewisse Leistungsmerkmale nicht auf Anhieb erfüllt sein, verpflichtet sich Lehner AG, alles daran zu setzen, die Leistungsmerkmale zu erreichen.
  • Urheberrecht bei Engineeringaufträgen
Alle in direktem Zusammenhang mit der Erfüllung der übertragenen Arbeiten stehenden Urheberrechte werden an den Besteller abgetreten.
Übergang von Nutzen und Gefahr
Nutzen und Gefahr gehen spätestens mit dem Versand, bzw. der Übergabe der Arbeitsleistung durch Lehner auf den Besteller über. Wird der Versand oder die Übergabe verzögert oder verunmöglicht aus Gründen, die Lehner nicht zu ver-treten hat, so wird die Lieferung auf Rechnung und Gefahr des Bestellers gelagert. In diesem Fall geht die Gefahr vom Tag der Versandbereitschaft ab, auf den Besteller über.
Arbeiten von Lehner müssen ausschliesslich durch Lehner ausgebessert und korrigiert werden, ansonsten Lehner die Kosten sowie die Haftung für die daraus entstehenden Folgen ablehnt.

Haftungsbegrenzung
Jeder weitere in den Allgemeinen Geschäfts-bedingungen der Lehner AG nicht ausdrücklich anerkannte Anspruch des Bestellers, insbesondere auf Auflösung des Vertrages und Abzug an Vergütung ist ausgeschlossen.

Prüfung durch Sachverständige
Der Besteller wie auch Lehner ist berechtigt, auf eigene Kosten eine Prüfung der Arbeitsleistung durch Sachverständige und die Beurkundung des Befundes zu verlangen.

Vorschriften am Bestimmungsort
Der Besteller hat Lehner AG auf die gesetzlichen, behördlichen und anderen Vor-schriften aufmerksam zu machen, die sich auf die Ausführung der Lieferung, die Montage, den Betrieb sowie auf die Krankheits- und Unfallverhütung beziehen.

Erfüllungsort, anwendbares Recht und Gerichtsstand
In jedem Fall von Streitigkeiten verpflichten sich beide Parteien, zuerst durch offene Aussprache zu einer Lösung zu gelangen. Erfüllungsort ist 5301 Siggenthal-Station.
Die Rechtsbeziehungen der Parteien stehen unter dem schweizerischen Recht. Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus dem oder über den Vertrag ist das Handelsgericht Aarau.
Ein Weiterzug an das Bundesgericht bleibt vorbehalten.
Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners haben nur dann Gültigkeit, wenn sie von Lehner AG schriftlich anerkannt sind.

2006-02
Download als PDF Download als PDF

Aktuell


offene Stellen
hier

Zeitungsartikel - International
Trade News
Zeitungsartikel über die
Lehner AG, in der aktuellen
Ausgabe der International
Tarde News

hier


Der Spitzen-Zulieferer
für die Besten
!
Bericht aus der Zeitschrift
100 Jahre AVIATIK Schweiz

hier


erfolgreiche
Rezertifizierung:
ISO 9001:2008
ISO 3834-2:2005
Zertifikat


Gebrauchtmaschinen Verkauf
Hier finden Sie eine Anzahl an
Gebrauchtmaschinen. 

hier

Lieferbedingungen