Allgemeines Soweit nicht besondere schriftliche Vereinbarungen getroffen werden, gelten die nachstehenden Bedingungen als integrierender Vertragsbestandteil. Alle Abma-chungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form. Soweit sich aus den speziellen Abmachungen und den nachfolgenden Bedingungen nichts Abweichendes ergibt, gelten ergänzend die Allgemeinen Liefer-bedingungen für Maschinen und Ersatzteile des Vereins Schweizerischer Maschinen-Industrieller (VSM), jeweils gemäss der Ausgabe 2001. Die Unwirksamkeit von einzelnen Punkten der Allgemeinen Offert- und Liefer-bedingungen bewirkt nicht deren gesamte Unwirksamkeit. Angebote Unsere Angebote verstehen sich in jeder Hinsicht freibleibend.Der Vertrag kommt erst durch unsere Auftrags-bestätigung zustande. Unterlagen und Zeichnungen Diese bleiben unser Eigentum und dürfen ohne unsere schriftliche Zustimmung keiner Drittperson, insbesondere keinen Mitbewerbern, zugänglich gemacht werden. Bei Zuwiderhandlung bleiben sämtliche Rechtsbehelfe gemäss Urheber-recht sowie Schadenersatz vorbehalten. Geheimhaltung, Rechte Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, Lehner AG aufgrund ihrer Tätigkeit bekannt werden, werden ebenso wie die vom Besteller zur Verfügung gestellten Unter-lagen weder Dritten zugänglich gemacht, noch weitergegeben, noch verwendet. Der Kunde sichert Lehner AG zu, über sämtliche erforderlichen Rechte an den Lehner AG zur Verfügung gestellten Unterlagen zu verfügen (insbesondere Patentrechte, Urheberrechte, Muster- und Modellschutz). Sollte Lehner AG von Drittparteien mit Ansprüchen aus der Verletzung von Rechten konfrontiert werden, verpflichtet sich der Kunde, Lehner AG vollumfänglich schadlos zu halten und allfällige Prozesse in eigenem Namen oder im Namen der Lehner AG und auf eigene Rechnung zu führen. Preise Die Preise verstehen sich, wenn nicht anders vereinbart, netto ab Werk exkl. MWST und beziehen sich auf den vertraglichen Lieferumfang. Wenn im Liefer-umfang nicht speziell erwähnt, gehen sämtliche Nebenkosten, insbesondere Kosten für die Verpackung, Spedition, Zollabfertigung, Versicherung, MWST, usw. zu Lasten des Bestellers. Wir behalten uns vor die Preise anzupassen, wenn nicht vorhersehbare Erhö-hungen von Materialpreisen (Legierungs- und Schrottzuschläge), von gesetzlichen Gebühren und Abgaben (Transport), markante Währungsschwankungen oder andere Veränderungen der Import-/Exportkosten vorkommen. Zahlung Bei kleineren Bestellungen < Fr. 50'000.– sind 100% des vereinbarten Preises innerhalb von 30 Tagen rein netto zu bezahlen. Bei Bestellungen über > Fr. 50'000.– sind zu bezahlen:
Die Lieferzeit beginnt zu laufen nach Auftragseingang, bzw. nach bereinigter, vom Kunden genehmigter Auftragsbestätigung (Pflichtenheft, Lieferbedingungen), bzw. nach Eröffnung des vereinbarten Akkreditivs. Lehner AG ist auch bei spezieller Vereinbarung berechtigt, den Liefertermin hinauszuschieben,
Ablieferung Jeder Auftrag wird nach dem Qualitätsmanagementsystem ISO9001 abgewickelt und bei der Ablieferung entsprechend behandelt. Nach Vereinbarung erfolgt eine Abnahme in unserem Werk. Prüfpläne, Abnahmeprotokolle usw. werden entprechend den vertraglichen Vereinba-rungen ausgestellt und mitgeliefert. Die zur Abnahme erforderlichen Betriebsmittel – sofern nicht in der Auftragsbestätigung festgelegt – sind vom Besteller kostenlos beizustellen. Mit der Abnahme gehen Nutzen und Gefahr auf den Besteller über. Ist der Auftraggeber bei der Abnahme nicht anwesend, so wird ihm mit dem Versand der Anlage das Prüfprotokoll zugestellt. Gewährleistung für Aufträge ohne Lehner Engineering Die
Gewährleistung für reine Kundenarbeit beginnt mit dem Tage der
Auslieferung und umfasst lediglich den Leistungsanteil der Lehner AG.
Sollten gewisse Leistungsmerkmale nicht auf Anhieb erfüllt sein,
verpflichtet sich Lehner AG, alles daran zu setzen, die
Leistungsmerkmale zu erreichen.Die Zusatzaufwendungen nach Ablieferung können indessen speziell verrechnet werden, wenn Lehner AG kein Verschulden trifft. Im übrigen bestimmt sich die Gewährleistung und Haftung für Mängel nach den Ziffern 10 und 11 der Allge-meinen Lieferbedingungen für Maschinen und Ersatzteile des VSM. | Gewährleistung für Produkte mit Lehner Engineering Bei
Sondermaschinen, Anlagen oder Sonderkon-struktionen handelt es sich um
Prototypen, welche auf Grund eines beiderseits genehmigten
Pflichten-heftes konstruiert und hergestellt werden. Das Produkt kann
nur dann den Bedürfnissen des Kunden entsprechen, wenn die
Anforderungen vor Konstruktionsbeginn genau formuliert wurde. Alle
mündlich vereinbarten Änderungen bedürfen der schriftlichen
Zustimmung durch beide Parteien. Sonst haben sie keine Gültigkeit.Die Gewährleistung beginnt mit dem Tage der Abnahme oder Ablieferung oder der Auslieferung und dauert 12 Monate. Bei Nachbesserungsarbeiten ausser Haus gehen die Reisezeit und die Reise-spesen zu Lasten des Bestellers, die Arbeits- und Materialkosten zu Lasten der Lehner AG. Die Garantiezeit beträgt 1 Jahr und beginnt mit der Versandbereitschaft der Arbeitsleistung. Sofern keine Werksabnahme stattgefunden hat, hat der Besteller nach Ablieferung des Produktes, deren Beschaffenheit zu prüfen und Lehner allfällige Mängel unverzüglich schriftlich bekannt zu geben. Treten Mängel erst später zutage, so muss die Anzeige sofort nach Entdeckung derselben erfolgen. Unterlässt er dies, so gilt die Arbeitsleistung als genehmigt und die Haftung entfällt. Die Garantie fällt dahin,
Übergang von Nutzen und Gefahr Nutzen und Gefahr gehen spätestens mit dem Versand, bzw. der Übergabe der Arbeitsleistung durch Lehner auf den Besteller über. Wird der Versand oder die Übergabe verzögert oder verunmöglicht aus Gründen, die Lehner nicht zu ver-treten hat, so wird die Lieferung auf Rechnung und Gefahr des Bestellers gelagert. In diesem Fall geht die Gefahr vom Tag der Versandbereitschaft ab, auf den Besteller über. Arbeiten von Lehner müssen ausschliesslich durch Lehner ausgebessert und korrigiert werden, ansonsten Lehner die Kosten sowie die Haftung für die daraus entstehenden Folgen ablehnt. Haftungsbegrenzung Jeder weitere in den Allgemeinen Geschäfts-bedingungen der Lehner AG nicht ausdrücklich anerkannte Anspruch des Bestellers, insbesondere auf Auflösung des Vertrages und Abzug an Vergütung ist ausgeschlossen. Prüfung durch Sachverständige Der Besteller wie auch Lehner ist berechtigt, auf eigene Kosten eine Prüfung der Arbeitsleistung durch Sachverständige und die Beurkundung des Befundes zu verlangen. Vorschriften am Bestimmungsort Der Besteller hat Lehner AG auf die gesetzlichen, behördlichen und anderen Vor-schriften aufmerksam zu machen, die sich auf die Ausführung der Lieferung, die Montage, den Betrieb sowie auf die Krankheits- und Unfallverhütung beziehen. Erfüllungsort, anwendbares Recht und Gerichtsstand In jedem Fall von Streitigkeiten verpflichten sich beide Parteien, zuerst durch offene Aussprache zu einer Lösung zu gelangen. Erfüllungsort ist 5301 Siggenthal-Station. Die Rechtsbeziehungen der Parteien stehen unter dem schweizerischen Recht. Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus dem oder über den Vertrag ist das Handelsgericht Aarau. Ein Weiterzug an das Bundesgericht bleibt vorbehalten. Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners haben nur dann Gültigkeit, wenn sie von Lehner AG schriftlich anerkannt sind. 2006-02 |

